FAQ
Haben Sie Fragen, die wir Ihnen jetzt schon beantworten können?
Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung, können Sie auf zwei verschiedene Arten weitervorgehen. Möglichkeit eins: Sie sind mit der Kündigung einverstanden und lassen die Kündigung auf sich beruhen. Möglichkeit zwei: Sie sind mit der Kündigung nicht einverstanden und erheben Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG). Letztere Möglichkeit verfolgt das Ziel festzustellen, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
Erhalten Sie eine Kündigung, müssen Sie diese nicht widerstandslos hinnehmen. Sie haben durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) das Recht und die Chance einer unwirksamen Kündigung zu widersprechen. In vielen Fällen lohnt es sich, die Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen und ein Kündigungsschutzverfahren durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage einzuleiten.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie grundsätzlich nicht. Eine Abfindung wird meistens durch Verhandlungen in gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen erzielt. Es gibt zudem noch weitere Ausnahmen von der Regel, wie den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1a KSchG) oder Vereinbarungen in Sozialplänen und Tarifverträgen. Ob und in welcher Höhe Sie ein Abfindungsangebot annehmen, sollten Sie im Rahmen einer anwaltlichen Beratung klären.
Die Kosten für den Kündigungsschutzprozess tragen die Prozessparteien in erster Instanz selbst. Es ist daher wichtig im Vorhinein abzuklären, ob etwaige Prozesskosten durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden.
Eine Rechtsschutzversicherung kommt für die Kosten auf, die durch Rechtsstreitigkeiten entstehen. Ob auch die Kosten, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entstehen, von Ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden, hängt von ihrem Umfang ab. Beinhaltet Ihre Rechtschutzversicherung die Leistung „Arbeitsrecht“, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Kosten übernommen werden. Zur finanziellen Sicherheit sollten Sie den Leistungsumfang bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erfragen.
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Die Besonderheit beim Kündigungsschutzprozess liegt darin, dass Sie nur die eigenen Anwaltskosten tragen müssen, aber nicht die der gegnerischen Seite. Hat die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg, müssen Sie zusätzlich die Gerichtskosten zahlen. Kommt es jedoch zu einem Vergleich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber entfallen die Gerichtskosten. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert der Kündigungsschutzklage, der in der Regel aus drei Bruttomonatsgehältern besteht. Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne bei der Einschätzung der Kosten-Nutzen-Relation oder zeigen Ihnen alternative Wege zur Prozessfinanzierung auf.
Haben Sie eine Kündigung erhalten, sitzt der Schock zunächst tief. Wichtig ist, dass Sie jetzt dennoch schnell handeln. Eine Kündigungsschutzklage kann bis drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden. In diesem Zeitraum sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um Ihrem Anwalt die Möglichkeit zu geben, Sie bestmöglich zu beraten und Ihre Kündigungsschutzklage vorzubereiten.